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EDITORIAL
PROKLA 152
Politik mit der Inneren
(Un-)Sicherheit (September 2008)
Mit
dem globalen „Krieg gegen den Terrorismus" hat sich nicht nur
die geopolitische Weltkarte, sondern auch das innenpolitische Terrain
der westlichen Demokratien erheblich verändert. Nach den Anschlägen
vom 11. September 2001 haben staatliche Überwachungsmaßnahmen
und Repressionspolitiken in Europa und Nordamerika erheblich zugenommen.
Geheimdienstliche und „sicherheits"politische Maßnahmen
sollen vermutete oder echte Bedrohungen antizipieren, aufspüren und
verhüten, bevor sie als tatsächliche Gefahr überhaupt eintreten:
Nicht eine manifeste Bedrohung, sondern schon das plausibel angenommene
Risiko einer solchen hält die Sicherheitsmaschinerie in Gang. Hand
in Hand damit geht der Abbau bürgerlicher Schutzrechte. Angesichts
der mittlerweile alltäglich gewordenen öffentlichen Debatten
um präventive Spitzelmaßnahmen à la Bundestrojaner,
Gefangenenfolter und den Abschuss ziviler Flugzeuge stellt sich die dringliche
Frage nach den Grenzen des Rechtsstaates, sowie nach den sozialen Widerständen
gegen eine zunehmend autoritäre und präventionsstaatliche Sicherheitspolitik.
Staatliche Repressions- und Überwachungspolitiken hatten freilich
auch schon lange vor den Anschlägen auf das World Trade Center Konjunktur
- und obwohl sie meist im Gewand des Anti-Terrorismus-Diskurses daherkamen,
stellten sie stets auf oppositionelle Bewegungen, AktivistInnen und Intellektuelle
aller Art ab. Bereits in den 1960er und 1970er Jahren rüsteten sich
die demokratischen Rechtsstaaten der westlichen Welt mit neuen Gesetzen,
Technologien und (Bürger-)kriegsstrategien gegen die Studenten- und
Arbeiterbewegungen und gegen militante Befreiungsbewegungen. Konservative
und sozialdemokratische Politiker zogen dabei häufig am gleichen
Strang.
In Westeuropa gaben die sozialen Proteste, die in der Revolte von 1968
gipfelten, den Anlass für autoritäre Schübe. Das politische
System Frankreichs reagierte schon in den 1960ern mit einem präsidialen
Ruck - hier wirkte sicherlich auch noch die Kriegführung in Algerien
zurück ins kolonialistische „Mutterland". In Italien wurden
Ende der 1970er in wenigen Monaten mehr als 10.000 basisgewerkschaftlich-linksradikale
Aktivisten (Stichwort: Autonomia) für Jahre weggesperrt. Hunderte
gingen ins Exil. Das post-francistische Spanien behielt Teile des unter
Franco eingerichteten Repressions- und Folterapparats bei und setzt diese
bis zum heutigen Tage gegen die Autonomie-Bestrebungen im Baskenland ein.
In den USA, der ältesten bürgerlichen Demokratie der Welt, reagierte
die Regierung Johnson in den 1960er Jahren auf die erstarkenden Proteste
gegen den Vietnamkrieg mit der illegalen Überwachung von FriedensaktivistInnen.
Nur kurze Zeit später begann die paramilitärische Zerschlagung
der Black Panther Bewegung durch COINTELPRO, das staatliche „Counterintelligence
Program against Black-Hate Groups". Die Liste ließe sich beliebig
verlängern.
In Deutschland beschloss nach einer zehnjährigen Diskussion und umfangreichen
sozialen Protesten eine Große Koalition aus CDU und SPD im Jahr
1968 die sogenannten Notstandsgesetze, die es ermöglichten zahlreiche
Grundrechte einzuschränken, darunter etwa das Briefgeheimnis und
das Post- und Fernmeldegeheimnis. Nur wenige Jahre darauf verabschiedete
die von Bundeskanzler Willy Brandt geführte Regierungskoalition von
SPD und FDP den sogenannten Radikalenerlass, der die ideologische und
rechtliche Grundlage für die jahrzehntelang währende Praxis
des Berufsverbots bildete. Auf das Jahr 1976 und die immer noch sozial-liberale
Koalition geht der „Terrorismusparagraph" 129a zurück,
der bis heute der Einschüchterung und Ausforschung politischer AktivistInnen
dient, derzeit etwa im Umfeld der globalisierungskritischen Bewegung.
Unter dem Vorwand der Terrorismusverfolgung, den die Aktionen der RAF
lieferten, gab es seit den frühen 1970er Jahren immer wieder Versuche,
linke Gruppierungen und Protestbewegungen aus dem „Verfassungsbogen"
auszuschließen und zu kriminalisieren.
Polizeiliche Abwehrreaktionen und Prävention sowie geheimdienstliche
Kontrollversuche im Moment „sozialer Unordnung" stellen also
alles andere als ein Novum oder eine Ausnahmeerscheinung dar. Vielmehr
finden sich lange Kontinuitäten: Einmal geschaffene Gesetze und polizeiliche
Einrichtungen bleiben über Jahrzehnte bestehen und bilden einen konstitutiven
Bestandteil staatlicher Herrschaftssicherung - auch unter demokratisch-rechtsstaatlichen
Bedingungen. Sie werden ergänzt durch neue polizeiliche Behörden,
Mechanismen der Zusammenarbeit und Methoden der Überwachung. Das
Projekt der Herrschaftssicherung nimmt dabei stets historisch-spezifische
Formen an, die vor dem Hintergrund der jeweiligen gesellschaftlichen Kräfteverhältnissen
und sozio-ökonomischen Konstellationen zu sehen sind. Eine Analyse
der jüngeren sicherheitspolitischen Entwicklungen muss daher zum
einen historisch informiert sein und zum anderen die Besonderheiten des
gegenwärtigen Kapitalismus und dessen politische Formationen berücksichtigen.
Ebenso gilt es zu bedenken, dass es in zahlreichen gesellschaftlichen
Bereichen auch zu einer Ausweitung von Rechten und zur gesetzlichen Anerkennung
ehemals kriminalisierter Gruppen gekommen ist: So hat sich zum Beispiel
die Rechtslage von Schwulen und Lesben erheblich verbessert, Diskriminierungen
aufgrund von Geschlecht, Alter oder Rassismus wurden verboten, neue Gesetze
ermöglichen Individuen, ihre entsprechenden Rechte gegen staatliche
Behörden und Arbeitgeber besser zu schützen. Auf der institutionellen
Ebene haben sich das Verbandsklagerecht und der Konsumentenschutz entwickelt;
Bürger und Bürgerinnen können sich - zumindest auf kommunaler
Ebene - zunehmend in politische Entscheidungsverfahren einbringen. Nicht
zuletzt gab es in den vergangenen Jahren starke soziale Proteste gegen
die neoliberale Politik und es formieren sich Ansätze einer sozialistische
Linken, die den Anspruch erhebt, zur Entwicklung einer nach-kapitalistischen
Gesellschaft beizutragen. Die aktuelle Neuformierung der Herrschaftssicherung
vollzieht sich also nicht als Entwicklung hin zu einem autoritären
Staat nach klassischem Muster, in dem staatlich autoritäre Repression
mit herrschaftlich instrumentalisierten Sekundärtugenden und konformistischer
Unterwerfungsbereitschaft auf Subjektebene zusammenläuft.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Gesetzesverschärfungen
und die Ausweitung exekutiver Praxen und Befugnisse nach dem sicherheitspolitischen
Dammbruch vom 11. September 2001 einzuordnen sind: Handelt es sich um
eine politische Konjunktur, die sich mit einer Änderung der politischen
Kräfteverhältnisse auch schnell wieder ändern kann? Erleben
wir „nur" eine weitere Welle von Sicherheitsgesetzen und repressiven
Maßnahmen, die sich nicht substanziell von ihren Vorgängern
der 1960er, 1970er und 1980er unterscheidet? Oder kommt den Überwachungstechniken
und Unterdrückungsstrategien der vergangenen Jahre eine neue Qualität
zu? Und wenn ja, worin besteht diese und wie wird sich dies in Zukunft
auswirken?
Um Antworten auf diese Fragen zu finden, lassen Alexander Klose und Hubert
Rottleuthner in ihrem Beitrag die bundesdeutsche Geschichte der Gesetzesverschärfungen
Revue passieren und ordnen sie in ihre jeweiligen gesellschaftspolitischen
Kontexte ein. Andreas Fisahn überprüft drei theoretische Deutungsversuche
auf ihre empirische Geltung: die Theorien des Ausnahmezustands, des Überwachungsstaates
und des autoritären Etatismus. Er entscheidet sich tendenziell für
den autoritären Etatismus als Dispositiv, das es den verschiedenen
Fraktionen der Herrschenden ermöglicht, ihre teilweise auch konfligierenden
Interessen pluralistisch durchzusetzen, sich den demokratischen Ansprüchen
der Restgesellschaft aber „repressiv tolerant" zu entziehen.
Eine neue Dimension staatlicher Überwachung scheint sich dabei vor
allem durch die Nutzung neuer Informationstechnologien zu eröffnen.
Zwar versuchte auch schon die Volkszählung von 1987 das Ideal des
„gläsernen Bürgers" in die Realität zu übersetzen
- und wurde dabei durch eine breite soziale Bewegung und Boykotthaltung
sabotiert - , doch die massenhafte Verbreitung und Nutzung des Personal
Computers und die Popularisierung des Internet seit Mitte/Ende der 1990er
Jahre, z.B. bei der Buchung von Reisen, beim Emailen und Online-Banking,
auf der eigenen Website oder in Internetforen, macht die massive Erhebung
sensibler persönlicher Daten durch staatliche Behörden so einfach
und attraktiv wie nie zuvor. Darüber hinaus haben Sicherheitsbehörden
nun die technischen Möglichkeiten, Informationen in einem Maße
zu speichern, auszuwerten und auszutauschen, von denen sie noch vor wenigen
Jahren kaum zu träumen gewagt hätten. Der Widerstand gegen den
jüngsten staatlichen Datensammelwahn kommt derzeit vor allem von
den Gerichten. Andreas Fisahn erinnert daran, dass das Bundesverfassungsgericht
sowohl dem Großen Lauschangriff, als auch der Online-Durchsuchung
von Computern enge Grenzen gesetzt und die verdachtsunabhängige und
massenhafte Kennzeichenerfassung und -speicherung gar für verfassungswidrig
erklärt hat.
Auch in den USA wird der Konflikt um den Abbau von Grundrechten eher in
den Gerichten - und in den Medien - als auf der Straße ausgetragen.
So entschied der US-Supreme Court im Juni dieses Jahres, dass der unter
George W. Bush verabschiedete Military Commissions Act 2006 in Teilen
verfassungswidrig sei. Die Einrichtung von speziellen Militärtribunalen
sei nicht mit der Verfassung vereinbar; auch Guantánamo-Häftlinge
hätten das Recht auf eine Anhörung vor einem ordentlichen Gericht.
Die Bürgerproteste gegen die menschenverachtende Haft-, Folter- und
Verschleppungspraxis der Regierung Bush bleiben dagegen weiterhin marginal
und werden durch rechtliche Taschenspielertricks ins Abseits gedrängt.
So zeichnen viele Städte und Universitäten in den USA sogenannte
„Free Speech Zones" aus, in denen DemonstrantInnen ihre Meinung
kund tun dürfen - das bedeutet allerdings, dass alle anderen Orte
„off-limits" sind: eine offensive Containment Policy („Eindämmungspolitik"),
die das First Amendment der US-amerikanischen Verfassung faktisch außer
Kraft setzt. In der Bundesrepublik ist diese Praxis auf Grund des spezifischen
deutschen Versammlungsrechts übrigens schon immer der autoritäre
Normalzustand gewesen. Kaum ein anderer Staat verlangt von „seinen
Demonstranten", dass eine öffentliche Kundgebung ordnungsamtlich
vorangemeldet und dabei individuelle Personen und Verantwortlichkeiten
schriftlich festgelegt werden.
So sehr man sich aus bürgerrechtlicher Perspektive über die
(derzeit noch) funktionierende Kontrolle der Exekutive durch die Judikative
freuen mag, so dringend ist doch auch die Frage nach der politischen Bewertung
dieses Phänomens geboten. Zum einen scheint es mehr als bedenklich,
wenn bürgerliche Freiheitsrechte „nur noch" am seidenen
Faden eines politisch besetzten Obersten Gerichts oder eines parteienproportional
besetzten Verfassungsgerichtshofs hängen. Zum anderen gilt es eine
vereinfachende Idealisierung der Gerichte als „Hüterinnen der
Demokratie" zu vermeiden. Ist es doch genau die Aufgabe der Judikative,
das Handeln der Exekutive zu prüfen und mit den vorhandenen Regelungen
in Einklang zu bringen. Das schafft einerseits die für ein verrechtlichtes
Handeln notwendige Konsistenz und Kohärenz; andererseits wird damit
vor allem auch Legitimität für das gesamte politische System
produziert. Nicht selten, so stellen Alexander Klose und Hubert Rottleuthner
fest, lehnt das Bundesverfassungsgericht die neuen sicherheitspolitischen
Vorstöße im ersten Durchgang ab, belehrt den Gesetzgeber aber
zugleich, wie das „gerade noch Mögliche" verfassungskonform
umgesetzt werden kann.
In der Bevölkerung scheint die geradezu allgegenwärtige Erfassung
persönlicher Daten zumindest ein Unwohlsein auszulösen. Zwar
behauptete der „Spiegel" kürzlich, „die Ängste
vor dem totalitären Staat sind, besonders bei den Jüngeren,
verblasst. Die Debatten um Online-Durchsuchungen und staatliche Übergriffe
lassen sie ziemlich kalt" (Der Spiegel vom 30.7.2007, S. 132). Doch
Umfragen des Eurobarometers von 2008 stützen diese Einschätzung
nicht. Im Gegenteil: Sie verweisen auf den gleichbleibend hohen Stellenwert,
den Datensicherheit bei der europäischen Bevölkerung genießt.
In der Tat lassen sich auch Beispiele dafür finden. So etwa der Fall
des Internetforums StudiVZ: Als der Betreiber der Website 2007 Nutzerdaten
an Werbefirmen weitergeben wollte, protestierten betroffene NutzerInnen
vehement und verhinderten das Vorhaben.1 Im September 2007 demonstrierten
in Berlin mehrere tausend Menschen aus dem gesamten Bundesgebiet unter
dem Motto „Freiheit statt Angst - Stoppt den Überwachungswahn"
gegen die ausufernde Überwachung durch Wirtschaft und Staat (vgl.
http://www.vorratsdatenspeicherung.de). Eine kontinuierlich wahrnehmbare,
offensive und politische Massenbewegung gegen die informationstechnologische
Überwachungspolitik und das dahinter stehende Staatsverständnis
lässt allerdings noch auf sich warten.
In der Tat müsste sich eine solche Basisbewegung nicht nur gegen
die Verschärfung von Strafgesetzen, Polizeipraxen und Überwachungsmaßnahmen
wenden - auch wenn das sicherlich bereits ein Gewinn wäre - , sondern
diese als Bestandteil der neoliberalen Transformation aller Gesellschaftsbereiche
kritisieren. Denn erst dann würden auch die Ursachen und Dynamiken
auf die politische Agenda gesetzt, die den autoritären Tendenzen
der vergangenen Jahre zu Grund liegen. Loïc Wacquant stellt in seinem
Beitrag den Zusammenhang zwischen der dramatischen Zunahme der Gefängnispopulation
in den USA und der Reorganisation des Arbeitsmarktes her. Die Logik der
Einkerkerungspolitik, so Wacquant, erschließt sich nur, wenn man
sie im Kontext der Prekarisierung ganzer Bevölkerungsschichten, der
Einführung repressiver Workfare-Maßnahmen und der systematischen
Durchsetzung eines Niedriglohnsektors untersucht. Auch John Kannankulam
diskutiert die sicherheitspolitischen Veränderungen der letzten Jahre
aus einer staatstheoretischen und polit-ökonomischen Perspektive
und fragt, inwieweit sich die neuen Kontroll- und Überwachungsstrategien
als Bestandteil postfordistischer Umwälzungsprozesse interpretieren
lassen.
Andreas Fisahn weist in diesem Kontext auf die spezifische Rolle der EU
als neoliberaler Schrittmacher hin. Mit ihrer bestenfalls „staatendemokratischen"
Verfassung produziert die EU in allen möglichen Politikbereichen
- und eben auch sicherheitspolitisch - sogenannte Sachzwänge, die
von den noch eher parlamentarisch-demokratisch verfassten Mitgliedsstaaten
umgesetzt werden müssen. In der BRD werden aktuell post-faschistische,
auf die Vorgaben der West-Alliierten zurückgehende Gewaltenteilungsstrukturen
geschliffen: die Trennung zwischen Militär nach außen und Polizei
nach innen, die zwischen Bundesorganen (Bundespolizei, BKA) und Länderpolizeien
und die zwischen Polizei und Geheimdiensten. Dabei wird auch mit EU-Angleichung
bzw. gemeinsamer EU-Politik und den daraus sich ergebenden „Verpflichtungen"
argumentiert. Noch unter Schily und Rot-Grün wurde der Bundesgrenzschutz
zur Bundespolizei umdeklariert. Nun soll mit dem im Bundeskabinett bereits
beschlossenen neuen BKA-Gesetz eine Behörde entstehen, die nicht
nur aus der LINKEN als „geheim ermittelnde Staatspolizei" (Ulla
Jelpke) sondern auch von liberaler Seite als „Bundessicherheitshauptamt"
(Burkard Hirsch) mit deutlichem historischen Bezug auf die Struktur der
entsprechenden Behörde im NS-Deutschland scharf kritisiert wird.
Was heißt das praktisch für kritische Gesellschaftstheorie
und außerparlamentarisches Engagement? Ganz konkret hat der Fall
von Andrej H. in Deutschland gezeigt, dass Repression gegen kritische
Sozialwissenschaft unter dem Label „Terrorismus" bereits Realität
ist (siehe die PROKLA Editorials der Nummern 148 und 149). Tatsächlich
hatte H. mit seinem akademischen Know-How über sozialen Ein- und
Ausschluss und Verdrängungsprozesse im Zusammenhang mit Stadtentwicklungspolitiken
die „Systemgrenze" zwischen kritischer Wissenschaft und kritischer
politischer Praxis überschritten und sich öffentlich innerhalb
der globalisierungskritischen Bewegung engagiert. Das muss schon gereicht
haben, um bei der Staatssicherheit in die Kategorie des sogenannten Gefährders
zu rutschen: Wissenschaft plus Aktivismus ist gleich Terrorismus, so lautete
die Gleichung der Risikoexperten. Und im Zuge des G-8 Gipfels im Sommer
2007 wurde deutlich, dass die Proteste gegen den Abbau sozialer Rechte,
gegen eine menschenverachtende Migrationspolitik und gegen weltweite Militärinterventionen
mittlerweile mit härtesten Sanktionen rechnen müssen. Besonders
bedenklich war in diesem Zusammenhang der verfassungswidrige Einsatz der
Bundeswehr in Heiligendamm, zeigte er doch die ideologische, institutionelle
und einsatzpraktische Zusammenführung äußerer und innerer
Sicherheitspolitik in der „freien Wildbahn".
In Italien schickt die neue Berlusconi-Regierung Militärstreifen
- und nicht nur wie bisher Carabinieri - zu sozialen Brennpunkten und
lässt ihre Abschiebelager neuerdings vom Militär bewachen. In
Griechenland, Italien und in Frankreich wurden in den vergangenen beiden
Jahren erstmals Menschen, die an Ausschreitungen während Demos beteiligt
gewesen sein sollen, in den Zusammenhang mit Terrorismus gestellt und
zu hohen Haftstrafen verurteilt. Und in den USA identifizierte der von
der US-Regierung in Auftrag gegebene RAND-Bericht aus dem Jahr 2005 „drei
innere terroristische Bedrohungen in den Vereinigten Staaten: AnarchistInnen,
rechtsgerichtete ExtremistInnen und UmweltschutzaktivistInnen".2
Damit steht demnächst möglicherweise die Ausdehnung des „Feindstrafrechts",
das für ausländische Gefangene in Guantánamo und anderen
geheimen Gefängnissen bereits Praxis ist, auf AktivistInnen mit US-amerikanischer
Staatsbürgerschaft ins Haus.
Die Logik des Feindstrafrechts ist auch schon in der bundesdeutschen Rechtsausübungspraxis
eingeführt: eben im Begriff des „Gefährders". Seit
2004 wird diese Konstruktion bei der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der
Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts verwendet. Die Katalogdelikte
bestimmten diese Behördenvertreter per Verweis auf den Paragraphen
100a der StPO, der eigentlich die Katalogstraftaten für die Zulässigkeit
von Telekommunikationsüberwachung listet. Paragraph 100a alleine
verweist auf mindestens 39 Deliktgruppen aus 11 verschiedenen Einzelgesetzen.
Die genauen Zahlen sind kaum exakt feststellbar, da Mehrfachquerverweise
innerhalb der Deliktgruppen auf weitere Gesetze verweisen, und der Katalog
sich dadurch nicht nur beinahe unabsehbar ausdifferenziert, sondern auch
weiter verbreitert. Mit dem unbestimmten Quasi-Rechtsbegriff des Gefährders
ist die Quasi-Rechtsgrundlage dafür in der Welt, dass die Staatsicherheitsbehörden
nahezu jeden und jede als Gefährder behandeln dürfen (und nicht
nur können, sondern geradezu müssen).
Wieweit das auf Carl Schmitt zurückgehende Freund-Feind Denken bereits
Eingang in die aktuelle Staatsrechtslehre gefunden hat, macht David Salomon
in seinem Artikel über das Werk des Kölner Staatsrechtsprofessors
Otto Depenheuer deutlich. Mit seinem katholischen Neo-Konservativismus
ist Depenheuer der rechtsphilosophische Stichwortgeber maßgeblicher
Sicherheits- und Innenpolitiker, wie aus Äußerungen etwa des
Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble deutlich hervorgeht. Dieser
fordert die Bereitschaft der Zivilbevölkerung, sich als „Bürgeropfer"
(Depenheuer) in einem von Terroristen gekaperten Flugzeug abschießen
zu lassen. Norbert Geis (CSU) wünscht sich in einem Deutschlandfunk-Interview
vom 9.7.2008 die Einführung von Telekommunikationsverboten und Sicherheitsverwahrung
(also: politischer Lagerhaft) für Gefährder: „Aber ich
glaube, dass dann, wenn der Gefährder wirklich erkannt ist, ich halte
es für unverantwortlich, diesen Gefährder weiter unter uns ganz
zwanglos leben zu lassen. (...) Er muss also in Sicherungsverwahrung gebracht
werden. (...) In diesem Fall ohne Prozess. Das geht schwer runter, das
sage ich Ihnen. (...) Aber es geht ja uns darum, diese freiheitliche Grundordnung
zu schützen. Und deswegen wehren wir uns gegen die Gefährder.
Und wir können nicht warten, bis die Gefährder zuschlagen."
In den extra-territorialen Gefangenenlagern der USA ist dieser bürgerrechtliche
Albtraum längst Programm. So äußerte der Pentagon Sprecher
Geoff Morrell kürzlich, die USA würden einige Guantánamo-Gefangene
selbst dann nicht freilassen, wenn diese von einem Gericht freigesprochen
werden: Sie stellten „eine Gefahr für die Welt dar" (Basler
Zeitung, 7.8.2008). Der CSU-Politiker Geis will die Diskussion freilich
noch weiter treiben: „Ich fordere eine Diskussion darüber,
einmal, wie wir umgehen mit der gezielten Tötung eines potenziellen
Aggressors und wie wir das gesetzlich, grundgesetzlich absichern können."
Rechtsphilosophisch ist das durchaus konsistent: Auch eine solche „Kill-Fahndung"
läge innerhalb der Logik, Legalität und Legitimität des
neo-konservativen Feind- und Gefährder-Rechts.
Auch wenn sich eine qualitativ neue Politik mit der Inneren (Un-)Sicherheit
noch nicht eindeutig diagnostizieren lässt, so gibt es doch zahlreiche
Hinweise darauf, dass sie zumindest auf der politischen Agenda steht.
In Deutschland wird die Reform des Versammlungsgesetzes auf Länderebene
zum nächsten Prüfstein dieser Entwicklung. So stellt der bayerische
Vorschlag das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit vollends unter hoheitlichen
Vorbehalt und kommt damit seiner Abschaffung gleich. Die faktische Abschaffung
des Grundrechts auf Asyl wiederum jährt sich 2008 bereits zum 15.
(!) Mal. Der Abbau von Schutzrechten sowie die Ausweitung staatlicher
Zugriffskompetenzen werden vehement vorangetrieben. Möglicherweise
wird es zum zweifelhaften historischen Verdienst der rechten Demokraten
zählen, das Grundgesetz qualitativ geändert zu haben - damit
lägen sie freilich „nur" im internationalen Trend und
agierten in der Logik neoliberaler Transformation. Eine grundlegend andere
Sicherheitspolitik ist dagegen allein im Zuge einer grundlegend anderen
Wirtschafts-, Außen- und Sozialpolitik denkbar. Um der Entwicklung
eine andere Richtung zu geben, reicht freilich nicht ein dem Grundgesetz
verpflichtetes Gericht. Dazu braucht es vielmehr starke linke soziale
Bewegungen auf allen Politikfeldern, die sich nicht nur national zusammensetzen,
sondern global für soziale Rechte und Menschenrechte kämpfen
und mit ihrer „Kritik im Handgemenge" (so David Salomon mit
Marx) den staatlich-autoritären Tendenzen immer wieder in den Arm
fallen.
Außerhalb des Schwerpunkts setzt Jürgen Link mit seinem Artikel
zu den Stärken und Schwächen von Foucaults Marx-Kritik die in
unserem letzten Heft (PROKLA 151: Gesellschaftstheorie nach Marx und Foucault,
Juni 2008) begonnene Debatte fort. Der zweite Beitrag außerhalb
des Schwerpunkts stammt von dem chinesischen Historiker und Philosophen
Wang Hui. Inzwischen sind auch in China Ansätze einer eigenständigen
linken Debatte, jenseits des parteioffiziellen Marxismus entstanden, Wang
Hui ist einer der Protagonisten dieser Debatte. Sein Blick auf die Entwicklung
Chinas nach der Kulturrevolution und dabei zu Tage tretende Ähnlichkeiten
mit dem politischen System der westlichen Länder ist gleichermaßen
ungewohnt wie aufschlussreich.
Stephan Lessenich geht in seinem Einspruch auf die reflexhaften Reaktionen
ein, die der im Frühsommer veröffentlichte 3. Armutsbericht
der Bundesregierung auf konservativer Seite ausgelöst hat. Slave
Cubela setzt sich in seinem Beitrag kritisch mit PROKLA 150, Umkämpfte
Arbeit (März 2008) auseinander, wobei es ihm weniger um Defizite
in einzelnen Artikeln, als vielmehr um die gesellschaftlichen Hintergründe
der Ausblendung bestimmter Fragestellungen.
An der Konzeption und Gestaltung des Schwerpunkts dieser Ausgabe wirkte
Markus Euskirchen als Gastredakteur mit. Für sein Engagement, seine
Ideen und seine Anregungen möchten wir uns ganz herzlich bei ihm
bedanken.
Endnoten:
1) Andreas Busch: Kein Ende der Privatheit: Auch jungen Internetnutzern
ist Datenschutz wichtig, WZB-Mitteilungen, Nr. 120, Juni 2008, S. 27-29.
2) Gene Ray: AktivistInnen im Visier. Der „Krieg gegen den Terror"
und seine zusätzlichen Agenden, http://transform.eipcp.net/ correspondence/1202292557/?lid=1204555355
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